Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Der Einzelunternehmer, der gegenüber dem Besteller von Handwerksarbeiten kaum persönlich auftrat, sondern sich durch seinen Arbeitnehmer vertreten liess, welcher an der Besprechung der Offerte teilnahm, die vereinbarten Arbeiten vor Ort ausführte, für den Besteller Hauptansprechperson war und mit diesem als Vertreter des Einzelunternehmers zusätzliche Leistungen vereinbarte, muss sich die Entgegennahme einer Zahlung durch seinen Arbeitnehmer anrechnen lassen (E. 3). OGE 10/2021/15 vom 17. Februar 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht